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Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Kinderbetreuung - So gibts die Entschädigung

Arbeitnehmer, die wegen Corona-Quarantäne oder Schulschließungen nicht zur Arbeit konnten, können eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen. Die Bearbeitung ist jetzt in neuen Händen - dauert aber dennoch. Wie ist der Stand, wo stellt man den Antrag und welche Voraussetzungen gibt es? Alle Infos hier!

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, also Tübingen, Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg. Sie bearbeiten die Entschädigungsanträge. Anträge können über das gemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Mit der Übertragung der Zuständigkeit von den Gesundheitsämtern auf die vier Regierungspräsidien sollen die Gesundheitsämter entlastet werden.

Im nächsten Schritt wird nun vom Land Nordrhein-Westfalen das länderübergreifende Fachverfahren zur Bearbeitung der Anträge zur Verfügung erarbeitet. Sobald dieses funktionsfähig ist, können die Regierungspräsidien starten.

Wer hat Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung?

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.

Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Arbeitgeber muss den Antrag stellen

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Corona-Verordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

„Sobald die vorgesehene bundesweite Software einsatzfähig ist, was bisher leider nicht der Fall ist, werden wir die Anträge in den nächsten Monaten mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln bearbeiten", sagt Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder. Sie bittet um Geduld. Vollständige Anträge, die bereits in den vergangenen Wochen bei den Gesundheitsämtern gestellt wurden, müssen jedoch nicht erneut eingereicht werden.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen, dass die bislang geltende dreimonatige Antragsfrist für Erstattungen bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen (Quarantäne) und Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten auf 12 Monate verlängert wird (Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Darüber hinaus beschloss das Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch, dass die Verdienstausfallentschädigung pro Elternteil nicht nur wie bislang geplant sechs, sondern maximal zehn Wochen lang gezahlt werden kann. Alleinerziehende Eltern sollen sogar Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung haben. Bundestag und Bundesrat müssen dieser Regelung allerdings noch zustimmen.

Welche Entschädigungen gibt es?

Bei Schul- und Kita-Schließungen: Nach § 56 Abs. 1a IfSG können sorgeberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige für derzeit maximal sechs Wochen eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten. Voraussetzung: Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.Kein Anspruch besteht für gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeiträumen, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung). Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben. Voraussetzung: Betroffene waren in Quarantäne nach § 30 IfSG oder hatten ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG. Sie haben keine Möglichkeiten, ihren Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen. Betroffene sind selbst nicht erkrankt bzw. nicht arbeitsunfähig.

 

Betroffene können sich bei Fragen telefonisch unter 0721 / 926 – 8828 oder per Mail an entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de direkt an das Regierungspräsidium Karlsruhe wenden.

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