Umsatzsteuerpflicht für Schulen und Kitas: Unbürokratische Lösung beim Kuchenverkauf
08.12.2023. Die Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf von Kuchen an Schulen wird laut Finanzministerium Baden-Württemberg unbürokratisch geregelt: Ein Verkauf durch Schülergruppen bzw. Klassen, Elternbeiräte oder die Schülermitverantwortung (SMV) wird auch künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis. Das gilt auch für Kindertagesstätten.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Bund die Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Ab 2025 ist auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten hoheitlichen Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen.
Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sind Verkäufe durch Schülerinnen und Schülern oder Eltern auch weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig, gab das baden-württembergische Finanzministerium jetzt bekannt:
Das gilt für Verkäufe in den Schulen und Kindertagesstätten, ebenso wie für Verkäufe auf Wochenmärkten oder anderen Anlässen außerhalb von Schulen und Kindertagesstätten. Die Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Die Regelung ist kompakt am Beispiel Kuchen auf diesem Schaubild dargestellt:
Keine Umsatzsteuerpflicht für Schüler & Kitas - Schaubild
Erstveröffentlichung: 08.12.2023-14:47
Quelle: PM FInanzministerium Baden-Württemberg